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   FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98 (https://dejure.org/2002,10761)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.10.2002 - 6 K 3031/98 (https://dejure.org/2002,10761)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - 6 K 3031/98 (https://dejure.org/2002,10761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 7; EStG § 15; EStG § 7 Abs. 1 Satz 3
    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98
    Diese Regeln gelten im Fall der Begründung einer Betriebsaufspaltung sinngemäß (BFH-Urteil vom 27.03.2001 I R 42/00, BFHE 195, 536 : BStBl. II 2001, 771).

    Letzteres kann der Fall sein, wenn die geschäftswertbildenden Faktoren im wesentlichen auf das "neue" Unternehmen übergehen, dieses Unternehmen die übergegangenen Vorteile auf Dauer nutzten kann und es nach seiner Organisation und Struktur eigenständig am Wirtschaftsleben teilnimmt (BFH, BFHE 195, 536 unter II 1. b) cc) der Gründe).

    Denn der Pächter - hier die Betriebsgesellschaft - erwirbt kein wirtschaftliches Eigentum an den geschäftswertbildenden Faktoren und ist nach Beendigung des Pacht- und damit verbundenen Nutzungsverhältnisses nicht nur verpflichtet, die wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern auch den Geschäftswert zurück zu gewähren (BFH, BFHE 195, 536 unter Hinweis auf BFHE 185, 230 unter I 1. d) der Gründe m.w.N.; vgl. auch Strahl, BESt 2002, 5).

    Denn dies setzt voraus, dass einzelne Wirtschaftgüter auf die GmbH übergegangen wären, in denen besondere Gewinnchancen verkörpert sind, die sich im Geschäftswert niedergeschlagen hätten (vgl. BFHE 195, 536 unter 1.b) cc) der Gründe).

    Denn die Frage, wie der Geschäftswert bei der Veräußerung des aufgespalteten Unternehmens im Ganzen zu behandeln ist und welchen Wert er (noch) hat, ist höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. -sch, DStR 2001, 1749, Strahl, BeSt 2002, 5 sowie Buciek, Anm. zu BFH-Urteil vom 27.03.2001 I R 42/00 in HFR 2002, 46).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98
    Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens gewährleistet erscheinen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230 , DStR 1998, 887, 889).

    Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben, so dass er grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (BFH-Urteil vom 24. November 1982 I R 123/78, BFHE 137, 59 , BStBl II 1983, 113, 114; BFH-Urteil vom 14.01.1998 X R 5/93, BFHE 185, 230 , DStR 1998, 887, 889, m.w.N.).

    Denn der Pächter - hier die Betriebsgesellschaft - erwirbt kein wirtschaftliches Eigentum an den geschäftswertbildenden Faktoren und ist nach Beendigung des Pacht- und damit verbundenen Nutzungsverhältnisses nicht nur verpflichtet, die wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern auch den Geschäftswert zurück zu gewähren (BFH, BFHE 195, 536 unter Hinweis auf BFHE 185, 230 unter I 1. d) der Gründe m.w.N.; vgl. auch Strahl, BESt 2002, 5).

    Er ist untrennbar mit dem Betrieb und damit mit dem übrigen wesentlichen Betriebsvermögen verbunden, mit dem er eine organisatorische Einheit bildet (vgl. BFHE 185, 230 , unter I. 2. c der Gründe).

    Dies gilt nach Auffassung des Senats auch im Fall der Betriebsaufspaltung für das Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 535 : BStBl. II 2002, 387 unter II. 2. e) der Gründe mit Hinweis auf BFHE 185, 230 unter I .2.

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98
    Diese rechtliche Würdigung ist möglich (vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG , 21. Auflage 2002, § 5 Rdnr. 223; zweifelnd BFH-Urteil vom 30.01.2002 X R 56/99, BFHE 197, 535 , BStBl. II 2002, 387 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.05.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268 , BStBl. II 1998, 775 unter 1. b der Gründe).

    Dies gilt nach Auffassung des Senats auch im Fall der Betriebsaufspaltung für das Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 535 : BStBl. II 2002, 387 unter II. 2. e) der Gründe mit Hinweis auf BFHE 185, 230 unter I .2.

    Zwar hatte der BFH in dem Streitfall in BFHE 197, 535 nicht über eine Betriebsaufspaltung sondern eine Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung und in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der im Restbetriebsvermögen verbliebene Geschäftswert beim Verpächter zu erfassen ist, nachdem das verpachtete Vermögen veräußert worden war.

    Der BFH bejahte einerseits den Fortbestand des ursprünglichen Geschäftswertes im Restbetriebsvermögen des Verpächters und andererseits dessen allmähliches Ersetzen durch den Geschäftswert des neuen "Pächterbetriebs", der dem Verpächter zugerechnet wird (BFHE 197, 535 unter II.2. e) der Gründe; vgl. Weber-Grellet, FR 2002, 723).

  • BFH, 27.03.1996 - I R 60/95

    Zum Geschäftswert bei Aufteilung eines einheitlichen Betriebs und Veräußerung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98
    Der Geschäftswert ist derjenige Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt (BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 60/95, BFHE 180, 548 , BStBl II 1996, 576 ; Weber-Grellet in Schmidt EStG , 21. Aufl. 2002, § 5 Rz. 221, m.w.N.).

    In dieser Situation geht der Geschäftswert des übertragenden Unternehmens weder notwendigerweise unter (BFH-Urteil, BFHE 180, 548 , BStBl II 1996, 576, 577, m.w.N.) noch verbleibt er immer bei dem übertragenden Unternehmen.

  • BFH, 28.05.1998 - IV R 48/97

    Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98
    Diese rechtliche Würdigung ist möglich (vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG , 21. Auflage 2002, § 5 Rdnr. 223; zweifelnd BFH-Urteil vom 30.01.2002 X R 56/99, BFHE 197, 535 , BStBl. II 2002, 387 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.05.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268 , BStBl. II 1998, 775 unter 1. b der Gründe).
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83

    Zur Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98
    Dem gemäß kommt ein Ansatz von Anschaffungskosten für den Geschäftswert in der begehrten Höhe nicht in Betracht, wenn zwar nach den Erklärungen der Vertragsparteien bei der Bemessung des gesamten Entgelts bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse des Unternehmens ausdrücklich berücksichtigt wurden, diese Verhältnisse aber bei Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht maßgebend sind (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194 , BStBl. II 1986, 176).
  • BFH, 24.11.1982 - I R 123/78

    Bei Verlagerung eines unselbständigen Betriebsteils in das Ausland wird kein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98
    Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben, so dass er grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (BFH-Urteil vom 24. November 1982 I R 123/78, BFHE 137, 59 , BStBl II 1983, 113, 114; BFH-Urteil vom 14.01.1998 X R 5/93, BFHE 185, 230 , DStR 1998, 887, 889, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 25/88

    Kapitalverkehrsteuerbescheid - Selbständige Regelung - Eigenständige Sachverhalte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98
    Dafür spreche zum einen die gefestigte Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.1989 I R 25/88, BStBl. 1989, 982) und zum anderen die Tatsache, dass in dem Pachtvertrag des Einzelunternehmens des W.S. mit der GmbH für die Überlassung der immateriellen Wirtschaftgüter wie den Firmenwert eine Vergütung vereinbart worden sei, § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Vertrages.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 2493/08

    Realisierung des Geschäftswerts einer KG nach Übertragung des

    Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben, so dass er nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 - X R 57/93 , DStR 1998, 887; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2002 - 6 K 3031/98, jeweils m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 11.08.2003 - 7 K 1200/02

    Übertragung; Betriebliche Wirtschaftsgüter; Beteiligungsidentische GmbH;

    In einer solchen Situation könne der Geschäftswert zumindest dann auf die Betriebsgesellschaft übergehen, wenn diese ihrer Organisation und Struktur nach eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und die Nutzungsmöglichkeit der Betriebsgesellschaft auf Dauer angelegt ist und ihr nicht vorzeitig entzogen werden kann (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2002 EFG 2003, 240).
  • FG Köln, 05.03.2004 - 15 K 3293/98

    Entnahme aus BV der Besitzunternehmens bei schenkungsweiser Übertragung von

    Auch die im Rahmen von Betriebsaufspaltungen übliche Klausel, wonach bei Beendigung des Pachtvertrages die pachtende Betriebs-GmbH dem verpachteten Besitzunternehmen den Pachtgegenstand in dem Zustand zurückzugeben hat, dass die Besitzgesellschaft den Betrieb wieder selbst fortführen kann (vgl. hierzu auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2002 6 K 3031/98, EFG 2003, 240), fehlt im vorliegenden Vertrag.
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